Ehescheidungen
in Deutschland und Thailand
in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam geschieden sind. Nach den allgemeinen
Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts sind Ehescheidungen zunächst nur in dem Staat
wirksam, in dem sie ausgesprochen sind.
Sollen die Entscheidungen auch im deutschen Rechtsbereich gültig sein, ist die vorherige
Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung erforderlich.
Die Anerkennung hat zufolge, dass der Scheidungsausspruch in der Bundesrepblik
Deutschland wirksam wird. Etwaige weitere Entscheidungen zu den Folgen
der Ehescheidung (z.B. die Regelung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts
bei Kindern aus der Ehe, der Unterhaltsansprüche oder der Vermögensauseinandersetzung)
werden im Anerkennungsverfahren nicht geprüft.
Eine Unklarheit oder gar ein Streit über diese Folgesachen hindert die Anerkennung
der Ehescheidung nicht. Für Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen
bleiben vielmehr die Gerichte zuständig.
Deutsch-thailändische Ehescheidung
Welches Gericht ist zuständig?
- Wenn zumindest einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist
immer zumindest auch ein deutsches Gericht zuständig. Welches Gericht in Deutschland
zuständig ist, richtet sich prinzipiell nach dem letzten Wohnsitz der Eheleute, wenn eine
der Parteien ihren Wohnsitz noch dort hat. Hat keine der Parteien mehr einen Wohnsiz
in Deutschland, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
- Auch thailändische Gerichte erklären sich immer für zuständig, wenn einer der Eheleute
die thailändische Staatsangehörigkeit hat. Zuständig ist dann das Gericht des Ortes, in
dem der thailändische Ehegatte registriert ist. In allen Fällen deutsch-thailändischer Ehen
kann der Scheidungsantrag also sowohl in Deuschland wie auch in Thailand gestellt
werden. Darauf, wo die Ehe geschlossen wurde oder wo die Eheleute ihren Wohnsitz
haben, kommt es nicht an.
Nach welchem Recht wird die Ehe geschieden?
- Findet das Scheidungsverfahren vor einem deutschen Gericht statt, so gilt als Grundregel:
Die Scheidung richtet sich nach deutschem Recht, wenn sich der letzte gemeinsame
Wohnsitz in Deutschland befunden hat. Hingegen wendet ein deutsches Recht regelmäßig
thailändiches Gericht an, wenn sich der letzte gemeinsame Wohnsitz in Thailand befunden
hat. Hierbei wird häufig übersehen, dass nach thailändischem internationalem Privatrecht
deutsches Recht anzuwenden ist, wenn der Scheidungsantrag in Deutschland gestellt
wurde. Weist man das deutsche Familiengericht auf diese Regelung hin, so wird es auch
dann deutsches Recht anwenden, wenn sich der letzte gemeinsame Wohnsitz in Thailand
befunden hat.
- Anders ist die Sachlage, wenn die Scheidung in Thailand efolgt: In Thailand kann die Ehe
nicht nur durch ein Gericht, sondern auch im gegenseitigen Einvernehmen vor dem Bezirksamt
geschieden werden. Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Thailänder kann auf diese
Weise eigentlich nicht geschieden werden. Das thailändische internationale Privatrecht sieht
nämlich vor, dass eine solche Ehescheidung nur dann erfolgen kann, wenn sie nach dem
Heimatrecht beider Eheleute zulässig ist, was jedoch gerade in Deutschland nicht der Fall ist.
- Allerdings kennnen die Bezirksämter diese Regelung häufig nicht und nehmen die einverständliche
Scheidung dennoch vor. Wird das Scheidungsverfahren vor einem thailändischen Gericht
durchgeführt, so richtet sich die Scheidungsgründe immer nach thailändischem Recht. Wichtigt
ist, dass die Feststellung, welches Recht auf die Ehescheidung anzuwenden ist, noch nichts darüber
aussagt, welches Recht auf die Folgesachen (Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich, Vermögens-
verteilung, Versorgungsausgleich, elterliche Sorge) anzuwenden ist. Hierfür gibt es jeweils gesonderte
Regelung. Bezüglich der ehelichen Vermögens – mit Ausnahme von Immobilien – muss das thailändische
Gericht deutsches Recht anwenden, wenn der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Allerdings gilt dies nur, wenn dem Gericht der Inhalt der deutschen Gesetze ausreichend
nachgewiesen wird.
- Im Falle einer streitigen Scheidung lohnt es sich daher, zu vergleichen, welche Regelungen
die beiden Systeme für den konkreten Fall vorsehen.
Was kostet die Ehescheidung?
- Bei einem Scheidungsverfahren in Deutschland richtet sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren
nach dem Gegenstandswert. Dieser berechnet sich nach den Vermögens- und Einkommens-
verhältnissen der Eheleute und beträgt mindestens 2.000,- Euro. Bei diesem Mindestwert betragen
die Gesamtkosten einer einverständlichen Scheidung ca. 800,- Euro. - Sind die Parteien nicht in der Lage, diese Kosten selber zu tragen, so können die Kosten im Wege
der Prozeßkostenhilfe von der Staatskasse übernommen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn
die Parteien ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. - Bei einer gerichtlichen Scheidung in Thailand müssen die Kosten individuell mit dem Anwalt vereinbart
werden und betragen in der Regel insklusive Gerichtskosten mindestens 40.000,- Baht.
PDF-Ratgeber zum Thema: "Scheidung von einem ausländischen Ehepartner"
http://scheidungsrecht.org/scheidung-auslaendischer-ehepartner.pdf
Quelle :