Foto werner dackweiler
THAILAND
Kindesnachzug
Wenn Ihre thailändische Partnerin nach der Eheschließung
ihr minderjähriges Kind aus der Vorehe mit nach Deutschland
nehmen möchte, muss ein Antrag auf Familienzusammen-
führung (Kindernachzug) bei der Deutschen Botschaft in
Bangkok gestellt werden. Sie stellt sozusagen den Antrag für
ihr Kind oder falls sie in Deutschland ist, kann eine Person in
der Familie (Vater, Mutter, Verwandte u.a) bevollmächtigt
werden.
Die Vollmacht wird auf Antrag beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in
Frankfurt oder bei der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin ausgestellt.
Durch diese erteilte Vollmacht kann eine bevollmächtigte Person in Thailand die besagte Angelegenheit
für Ihre Partnerin und deren Kind erledigen.
Sie können uns auch beauftragen, das Kindernachzugsvisum für ihr Kind zu beantragen
(Unterlagen des Kindes müssen vollständig sein!).
Dazu benötigen wir von Ihnen (Kindesmutter und deren Ehemann) eine vom deutschen Notar
ausgestellte Vollmacht, die Sie dann an mein Übersetzungsbüro in Bangkok per Post senden.
Folgende Unterlagen sind im Original oder als beglaubigte Kopien einzureichen:
1. Geburtsurkunde | Hausregisterauszug
2. Eine vom Bezirksamt ausgestellte Sorgerechtsbescheinigung oder Scheidungsregister oder
Scheidungsurteil, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind ausübt!
3. Vor- und Familiennamensänderung, falls vorhanden!
Alle Unterlagen mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache.
Achtung !
Ab sofort müssen alle erforderlichen Dokumente des Kindes von der Botschaft in Bangkok legalisiert werden, bevor ein Antrag auf Kindernachzug gestellt werden kann!
Quelle: www.thai-uebersetzen.de
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